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Allgemeine Geschäftsbedingungen der TechniData IT AG

§ 1 Geltungsbereich und Rangfolge

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für die Erbringung von Lieferungen und Leistungen durch die Unternehmen der TechniData IT-Gruppe (im Folgenden „TechniData“). Die AGB von TechniData gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden „Kunden“). 
  2. Die AGB in ihrer jeweils aktuellen Fassung gelten auch für alle zukünftigen Verträge über die Erbringung von Lieferungen und Leistungen zwischen TechniData und dem Kunden, selbst wenn nicht nochmals ausdrücklich hierauf hingewiesen wird.
  3. Für ausgewählte Leistungen von TechniData können ergänzend zu den AGB besondere Nutzungsbedingungen und/ oder Service Level Agreements (SLA) gelten, die den AGB bei Widersprüchen vorgehen. Von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn TechniData Lieferungen oder Leistungen erbringen sollte, ohne diesen ausdrücklich zu widersprechen.
  4. Art und Umfang der Lieferungen und Leistungen sowie Termine und die Höhe der Vergütung werden im Angebot von TechniData oder in einem Ein­zelvertrag näher spezi­fiziert. Mündliche Zusagen von TechniData vor Abschluss des Einzelvertrages sind rechtlich unverbindlich; mündliche Abreden der Parteien werden durch den Einzelvertrag ersetzt, sofern sich nicht ausdrücklich aus dem Einzelvertrag ergibt, dass sie verbindlich fortgelten sollen. Der Einzelvertrag sowie Regelungen in sonstigen vom Kunden akzeptierten Vertragsdokumenten (insbesondere im Angebot von TechniData) haben bei Widersprüchen Vorrang vor den AGB sowie den ggf. anwendbaren Nutzungsbedingungen und SLA.
  5. Für Drittprodukte (Hardware, Software und/ oder Services), die TechniData an den Kunden mitvertreibt, sei es als Standalone-Produkt oder im Bundle mit eigenen Lieferungen und Leistungen von TechniData, oder auf die TechniData bei der Erfüllung ihrer Vertragspflichten zurückgreift, gelten vorrangig die bei Vertragsschluss jeweils aktuell gültigen Vertrags- und Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers bzw. Lieferanten des Drittprodukts, hilfsweise und ergänzend gelten diese AGB und die sonstigen Vertragsbedingungen von TechniData. Sofern TechniData im Einzelfall als Vermittlerin von Drittprodukten auftritt, kommt ein Vertrag unmittelbar zwischen dem Kunden und dem Hersteller bzw. Lieferanten des Drittprodukts zustande; hierauf wird TechniData den Kunden ggf. hinweisen.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss und vereinbarte Beschaffenheit

  1. Angebote von TechniData sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge des Kunden kann TechniData innerhalb von vierzehn Tagen nach ihrem Zugang annehmen. Für Vertragsschlüsse über das Internet gelten vorrangig die Bestimmungen des § 3 dieser AGB.
  2. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von TechniData durch ihre Zulieferer. Bei unterbliebener oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung gerät TechniData nicht in Verzug, es sei denn, TechniData hat die unterbliebene bzw. nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten. Steht fest, dass eine Selbstbelieferung durch den Zulieferer aus von TechniData nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgen wird, ist TechniData zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. TechniData wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der betroffenen Vertragsgegenstände informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen dem Kunden unverzüglich zurückerstatten.
  3. Angaben von TechniData zu den Vertragsgegenständen (z. B. Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und sonstige technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit der Vertragsgegenstände zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Es handelt sich bei solchen Angaben nicht um garantierte Beschaffenheitsmerkmale. Handelsübliche Abweichungen und Anpassungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit der Vertragsgegenstände zum vertraglich vereinbarten oder vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  4. Die Eigenschaften und Funktionen der Vertragsgegenstände sowie Art und Umfang der vom Kunden erworbenen Lizenzen für Standardsoftware ergeben sich aus dem Angebot bzw. dem Einzelvertrag. Sofern nicht anders vereinbart, erhält der Kunde Standardsoftware in der bei Auslieferung vom Hersteller jeweils aktuell veröffentlichten Version im Objektcode. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Überlassung des Quellcodes der Standardsoftware. Zusammen mit der Standardsoftware erhält der Kunde die vom jeweiligen Hersteller der Software zur Verfügung gestellte Dokumentation. TechniData ist nicht verpflichtet, dem Kunden Dokumentationen in einem anderen Format oder in einer anderen Sprache als vom Hersteller zur Verfügung gestellt zu überlassen.

§ 3 Vertragsschluss über das Internet 

  1. Die AGB gelten auch für solche Verträge, die online über das Internet geschlossen werden. Die Darstellung der Produkte und Leistungen auf der Website stellt in diesem Fall noch kein rechtlich bindendes Angebot von TechniData dar, sondern lediglich eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein Angebot abzugeben. Mit Abschluss der Bestellung des Kunden durch Anklicken eines Buttons wie z. B. „zahlungspflichtig bestellen“, gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages über die im Warenkorb befindlichen Produkte und Leistungen ab. Vor Abschluss der Bestellung kann der Kunde seine Bestelldaten noch einmal kontrollieren, ggf. Korrekturen vornehmen und Produkte wieder aus dem Warenkorb entfernen oder durch andere ersetzen. 
  2. TechniData wird den Eingang der elektronischen Bestellung des Kunden durch Versand einer Eingangsbestätigung per E-Mail bestätigen. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme des Angebots des Kunden dar. Sie dient lediglich dazu, den Kunden über den Zugang seiner Bestellung zu informieren. Der Vertrag kommt erst durch eine separate Auftragsbestätigung von TechniData oder spätestens mit Lieferung, Erbringung der Leistung oder Freischaltung des Angebots zustande. TechniData ist frei darin, Bestellungen des Kunden nicht anzunehmen; die Entscheidung darüber liegt im Ermessen von TechniData.
  3. Nach einer elektronischen Bestellung des Kunden über das Internet werden die individuellen Bestelldaten des Kunden von TechniData gespeichert. Soweit sich der Kunde registriert und deshalb über einen Kunden-Account verfügt, kann er seine Bestelldaten nach Abschluss des Bestellvorgangs auch innerhalb seines Kunden-Accounts abrufen. Im Übrigen kann jeder Kunde seine Bestelldaten während der Durchführung seiner Bestellung ausdrucken und bekommt diese auch in der Eingangsbestätigung (mitsamt der in den Vertrag einbezogenen AGB) nochmals zugesandt. Die jeweils aktuelle Fassung der AGB ist ferner über die Website von TechniData jederzeit abrufbar und ausdruckbar. Verträge über das Internet werden in deutscher Sprache geschlossen.
  4. Für die Bestellung bestimmter Produkte und Leistungen können sich Abweichungen von den vorstehend dargestellten Abläufen ergeben, auf die der Kunde ggf. gesondert hingewiesen wird. 

§ 4 Lieferbedingungen; Fristen und Termine

  1. Lieferungen von TechniData erfolgen ab Werk. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Übergabe der Liefergegenstände an den Spediteur oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem die Liefergegenstände versandbereit sind und TechniData dies dem Kunden angezeigt hat. Hat TechniData gegenüber dem Kunden die Verpflichtung zur Installation und/oder Inbetriebnahme der Liefergegenstände übernommen, geht die Gefahr mit Installation bzw. Inbetriebnahme auf den Kunden über.
  2. Von TechniData in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine verbindliche Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart wird. 
  3. Vereinbarte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen verschieben bzw. verlängern sich um den Zeitraum, in dem TechniData durch Umstände, die TechniData nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Wiederanlaufzeit nach Beseitigung des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen neben Ereignissen höherer Gewalt und sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen (z. B. Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen) auch die unterlassene oder verspätete Erbringung von Mitwirkungsleistungen durch den Kunden (z.B. fehlende Beistellungen oder eingeschränkter Zugriff von TechniData auf die IT-Infrastruktur des Kunden) sowie Zeiten, in denen TechniData auf notwendige Informationen, Unterlagen oder Entscheidungen des Kunden wartet.
  4. TechniData ist zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen berechtigt, wenn diese für den Kunden selbständig nutzbar sind, die vollständige Lieferung bzw. Leistungserbringung sichergestellt ist und dem Kunden durch die Teillieferung bzw. Teilleistung kein erheblicher Mehraufwand und keine zusätzlichen Kosten entstehen.

§ 5 Ausführung von Leistungen

  1. Sofern TechniData Dienstleistungen erbringt und zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, trägt der Kunde die Verantwortung für die Organisation und (Zeit-)Planung der Leistungserbringung (inklusive der Koordination mit Leistungen anderer Anbieter). Der Kunde trägt die Gesamtverantwortung für die fach-, termin- und budgetgerechte Realisierung seines Projekts. Fachliche Vorgaben des Kunden bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch TechniData.
  2. TechniData wird die vereinbarten Leistungen nach dem Stand der Technik erbringen. TechniData führt alle Leistungen sorgfältig und durch fachlich qualifizierte Mitarbeiter aus. Die Mitarbeiter von TechniData unterliegen unabhängig vom Leistungsort nicht der Aufsicht und den Weisungen des Kunden und treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden. Werden (z.B. in einem Einzelvertrag) Mitarbeiter von TechniData namentlich benannt, erfolgt dies nach dem jeweiligen Kenntnis- und Planungsstand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Sollte im Bedarfsfall ein Austausch von Mitarbeitern erforderlich werden, wird TechniData auf eine vergleichbare Qualifikation achten. Der Kunde kann aus wichtigem Grund den Austausch von Mitarbeitern verlangen. Die Kosten der Einarbeitung eines neuen Mitarbeiters trägt in diesem Fall der Kunde.
  3. TechniData kann zur Ausführung von Leistungen verbundene Unternehmen oder selbständige Subunternehmer einsetzen, wobei TechniData gegenüber dem Kunden stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Der Kunde kann dem Einsatz von Subunternehmern nur aus wichtigem Grund widersprechen.
  4. Über Gespräche zur Spezifizierung oder Anpassung vertraglicher Gegebenheiten, insbesondere des Leistungsgegenstandes, des Zeitplans und der Vergütung, kann TechniData Protokolle anfertigen. Diese werden beiderseits verbindlich, wenn TechniData sie dem Kunden überlässt und dieser nicht binnen einer Woche nach Zugang schriftlich mit Begründung widerspricht. TechniData wird den Kunden bei Überlassung des Protokolls auf diese Wirkung jeweils hinweisen.
  5. Soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine Abnahme stattzufinden hat oder die Durchführung eines Abnahmeverfahrens zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wird, gelten Lieferungen und Leistungen als abgenommen, wenn
    1. die Vertragsgegenstände übergeben wurden und, sofern TechniData auch die Installation der Vertragsgegenstände schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
    2. TechniData dem Kunde die Abnahmebereitschaft unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem Absatz mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, und
    3. (i) seit der Aufforderung zur Abnahme zehn (10) Werktage vergangen sind, ohne dass der Kunde abnahmeverhindernde Mängel gerügt hat, oder (ii) der Kunde mit der produktiven Nutzung der Vertragsgegenstände begonnen hat (diese also nicht nur zu reinen Testzwecken in Betrieb genommen hat).

Abnahmeverhindernd sind nur wesentliche Mängel, die die Verwendbarkeit des Vertragsgegenstandes zum vereinbarten oder vorausgesetzten Zweck aufheben oder stark einschränken. Für Teilabnahmen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

§ 6 Leistungsänderungen

  1. Will der Kunde seine Anforderungen und/ oder den Leistungsumfang ändern, wird TechniData das Änderungsverlangen prüfen und dem Kunden ein entsprechendes Angebot unterbreiten. TechniData kann die Ausführung eines Änderungsverlangens des Kunden verweigern, wenn die Änderung nicht durchführbar ist oder wenn TechniData die Ausführung im Rahmen ihrer betrieblichen Leistungsfähigkeit, ihrer Ressourcenplanung oder aus sonstigen Gründen nicht zumutbar ist. 
  2. Jede Leistungsänderung bedarf einer entsprechenden Änderungsvereinbarung, die von den Parteien schriftlich oder in Textform abzuschließen ist. Für die Prüfung eines Änderungsverlangens und für die Ausarbeitung eines Nachtragsangebots kann TechniData mangels anderer Absprachen eine Vergütung nach Aufwand entsprechend der aktuellen Preisliste von TechniData verlangen. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich mindestens um die Zahl der Kalendertage, an denen wegen des Änderungsverlangens die vertraglichen Arbeiten unterbrochen werden mussten, sowie um eine angemessene Wiederanlaufzeit.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde erbringt unentgeltlich als wesentliche Vertragspflicht die in den folgenden Absätzen und den sonstigen Vertragsunterlagen (z.B. im Einzelvertrag oder im SLA) beschriebenen sowie ggf. weitere zur Vertragserfüllung erforderliche Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, ordnungsgemäß und vollständig. Der Kunde stellt sicher, dass seine Mitarbeiter, über die für die Erbringung der Mitwirkungsleistungen erforderliche Qualifikation und Erfahrung verfügen und stellt sie im erforderlichen Umfang von anderen Tätigkeiten frei.
  2. Soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist, stellt der Kunde vollständige und widerspruchsfreie Informationen und Unterlagen, die notwendige IT-Infrastruktur und Systemumgebung, Telekommunikationseinrichtungen, Testfälle, Testdaten und eine Testumgebung zur Verfügung und wirkt bei Spezifikationen, Tests und Abnahmen mit. Für die Mitarbeiter von TechniData, die beim Kunden vor Ort Leistungen erbringen, stellt der Kunde einen Arbeitsplatz mit einem PC mit Internetzugang und Telefon zur Verfügung.
  3. Erbringt TechniData Leistungen vor Ort beim Kunden, wird der Kunde TechniData unaufgefordert vor der (erstmaligen) Aufnahme der Tätigkeit auf die anwendbaren arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften und die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit an der Einsatzstelle informieren. Dies umfasst neben einer allgemeinen Einweisung in die betrieblichen Gegebenheiten vor Ort (u.a. Hausordnung) auch eine Einweisung in die spezifischen Richtlinien zum Arbeitsschutz (u.a. Alarm- und Notfallpläne) sowie die gebäudespezifischen Sicherheitsanforderungen. Entstehen TechniData durch die Einhaltung oder Umsetzung kundenspezifischer Anforderungen zum Arbeitsschutz zusätzliche Aufwände oder Kosten, sind diese vom Kunden zu vergüten bzw. zu erstatten. 
  4. Eine technische Überprüfung der Systemumgebung des Kunden erfolgt mangels abweichender Vereinbarung erst bei Beginn der Leistungserbringung. Stellt sich bei dieser Überprüfung die technische Undurchführbarkeit der beauftragten Leistungen heraus oder wäre die Durchführung mit erheblichen Mehraufwendungen verbunden, sind beide Parteien zu einer Kündigung des Vertrages berechtigt. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung bereits erbrachte Leistungen wird TechniData dem Kunden mangels abweichender Vereinbarung nach Aufwand in Rechnung stellen; dies gilt nur dann nicht, soweit TechniData die technische Undurchführbarkeit auf Basis der TechniData bei Vertragsschluss vorliegenden Informationen hätte erkennen können.
  5. Der Kunde wird in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung notwendigen Voraussetzungen schaffen. Insbesondere gewährt er TechniData in erforderlichem Umfang Zugang zu seiner Hard- und Software. Der Kunde sorgt für die erforderliche Beistellung der zur Leistungserbringung benötigten Drittprodukte (Hardware, Software, Datenbanken etc.). Er wird die Verfügbarkeit der Drittprodukte erforderlichenfalls durch Lizenz- und Wartungsverträge mit den Herstellern oder Lieferanten der Drittprodukte sicherstellen. Ist Gegenstand der vertraglichen Leistungen die Installation von Geräten beim Kunden, wird er dafür Sorge tragen, dass die für die Installation und den Anschluss der Geräte benötigten elektrischen und sonstigen Einrichtungen in einer den Herstellervorgaben und dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Beschaffenheit zur Verfügung stehen. Soweit bei der Installation von Geräten die Mitwirkung Dritter (z.B. Hersteller oder Lieferanten von Anlagen, die mit den Geräten zusammengeschlossen werden) erforderlich ist, ist der Kunde für die Erbringung solcher Mitwirkungsleistungen durch den Dritten verantwortlich.
  6. Der Kunde wird Leistungen sonstiger Dienstleister, die mit den Leistungen von TechniData zusammenhängen, so koordinieren, dass es nicht zu Verzögerungen, Wartezeiten und/oder Mehraufwendungen bei TechniData kommt. Ist Vertragsgegenstand eine Systemmigration, stellt der Kunde ferner sicher, dass durch die Migration Rechte Dritter (z.B. an der zu migrierenden Software) nicht verletzt werden.
  7. Der Kunde trifft im Rahmen seiner Schadensverhütungspflicht angemessene Notfallvorkehrungen (z.B. durch regelmäßige Datensicherungen, regelmäßige Überprüfung seiner IT-Systeme) und hat für den Fall eines Totalausfalls seiner IT-Systeme durch ein entsprechendes Notfallfallkonzept und Notfallpläne zumindest einen durchgehenden Notfallbetrieb jederzeit sicherzustellen. Mangels ausdrücklichen schriftlichen Hinweises im Einzelfall können die Mitarbeiter von TechniData sowie der von TechniData beauftragten Subunternehmer stets davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen, ausreichend gegen Verlust gesichert sind.
  8. Gerät der Kunde mit der Erbringung seiner Mitwirkungsleistungen in Verzug, ruhen für die Dauer des Verzugs die Leistungspflichten von TechniData, soweit Leistungen ohne die erforderliche Mitwirkung des Kunden nicht oder nur mit wesentlichem Mehraufwand erbracht werden können. Die aus der verspäteten, Nicht- oder Schlechterfüllung von Mitwirkungspflichten resultierenden Warte- und Ausfallzeiten sowie Mehraufwendungen von TechniData werden dem Kunden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Werden durch den Kunden zu erbringende Mitwirkungsleistungen nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten angemessenen Frist, bei Gefahr im Verzug auch ohne Fristsetzung, ersatzweise durch TechniData erbracht, sind auch die daraus resultierenden Mehraufwendungen aufwandsabhängig zu vergüten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von TechniData bleiben unberührt. 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Die dem Kunden überlassenen Liefergegenstände (Vorbehaltsware) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen des Kunden aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum von TechniData. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für TechniData. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von TechniData hinweisen und TechniData hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. 
  2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt, wenn er die Vorbehaltsware erkennbar als Systemintegrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Forderungen gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des zu sichernden Rechnungsbetrages (inkl. MwSt.) an TechniData ab; TechniData nimmt die Abtretung an. Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von TechniData, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. TechniData wird jedoch die Forderung des Kunden gegen seinen Abnehmer nicht selbst einziehen, solange der Kunde nicht in Zahlungsverzug gerät oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TechniData nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Eine vorherige Fristsetzung ist entbehrlich.

§ 9 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sämtliche Preise sowie die Höhe der anwendbaren Tages- und Stundensätze ergeben sich aus dem Einzelvertrag und/ oder dem Angebot von TechniData sowie ergänzend aus der jeweils gültigen Preisliste von TechniData. Die Kaufpreise für Liefergegenstände verstehen sich zuzüglich Versandkosten und Verpackung sowie ggf. anfallender Zölle, Gebühren und sonstiger öffentlicher Abgaben. Erbrachte Leistungen sind vom Kunden mangels abweichender Vereinbarung nach tatsächlichem Aufwand zu vergüten. Aufwandsangaben von TechniData, z.B. im Angebot, stellen unverbindliche Schätzungen auf Basis der TechniData zu diesem Zeitpunkt bekannten Informationen und vorliegenden Unterlagen dar. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, stellt TechniData dem Kunden die ihr im Rahmen der Leistungserbringung entstehenden Nebenkosten, insbesondere Übernachtungs- und Reisekosten, und die Reisezeiten gesondert nach tatsächlichem Anfall bzw. Aufwand in Rechnung. Sämtliche Beträge verstehen sich in EURO rein netto.
  2. Bei Leistungen mit Abrechnung nach Aufwand beträgt die kleinste verrechenbare Einheit 15 Minuten, der darüberhinausgehende Zeitaufwand wird viertelstündig verrechnet.
  3. Kaufpreise für Liefergegenstände werden dem Kunden mit Übergabe des Liefergegenstandes an diesen in Rechnung gestellt. Erbrachte Leistungen stellt TechniData dem Kunden monatlich zu Beginn des auf die Leistungserbringung folgenden Kalendermonats unter Überlassung der bei TechniData üblichen Tätigkeitsnachweise in Rechnung. Sämtliche Rechnungen sind mangels abweichender Vereinbarungen unmittelbar mit Zugang beim Kunden zur Zahlung fällig. 
  4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, stehen TechniData ihre gesetzlichen Rechte uneingeschränkt zu. Alle offenen Forderungen von TechniData gegenüber dem Kunden werden mit Verzugseintritt sofort zur Zahlung fällig. 
  5. TechniData ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder wenn TechniData nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von TechniData durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet erscheint.

§ 10 Ansprüche wegen Mängeln

  1. Sämtliche Vertragsgegenstände sind durch den Kunden unverzüglich nach ihrer Ablieferung auf Mängel zu untersuchen. Entdeckte Mängel sind vom Kunden unverzüglich schriftlich zu rügen und in zumutbarem Umfang so zu beschreiben und zu dokumentieren, dass TechniData das Vorliegen der behaupteten Mängel prüfen und nachvollziehen kann. Im Übrigen gilt § 377 HGB.
  2. TechniData übernimmt die Gewähr dafür, dass die Lieferungen und Leistungen bei Gefahrübergang der vertraglich vereinbarten Produkt- und Leistungsbeschreibung entsprechen. TechniData ist verpflichtet, Mängel ihrer Lieferungen und Leistungen, die ihr durch den Kunden ordnungsgemäß angezeigt werden, nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen unentgeltlich zu beseitigen. 
  3. Ansprüche können nur geltend gemacht werden wegen Mängeln, die reproduzierbar sind oder vom Kunden nachvollziehbar beschrieben werden können. Keinen Mangel stellen Funktionsbeeinträchtigungen der Vertragsgegenstände dar, die aus der Hardware- oder Softwareumgebung des Kunden, fehlerhaften Daten, unsachgemäßer Benutzung oder aus sonstigen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden stammenden Umständen resultieren. Die Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel setzt ferner voraus, dass der Kunde die Vertragsgegenstände nicht selbst oder durch Dritte unautorisiert verändert oder entgegen den vertraglichen Vorgaben (z.B. auf einer anderen Systemumgebung, unter Außerachtlassung der durch den Hersteller definierten technischen Mindestanforderungen oder Systemvoraussetzungen) oder den Vorgaben der Benutzerdokumentation genutzt hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel hiervon unabhängig ist. 
  4. Sofern bei Gefahrübergang ein Mangel der Vertragsgegenstände vorliegt, ist TechniData zur Nacherfüllung – nach Wahl von TechniData durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung – innerhalb angemessener Frist berechtigt und verpflichtet. Die Mängelbeseitigung kann zunächst auch darin bestehen, dass dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufgezeigt werden, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden oder zu umgehen. Mängel der von TechniData an den Kunden gelieferten Standardsoftware kann TechniData nur beheben, wenn der Hersteller ein entsprechendes Update seiner Software zur Verfügung stellt.
  5. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl (mindestens 2 Nacherfüllungsversuche je Mangel), kann der Kunde nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Je nach Komplexität der Vertragsgegenstände und ihres technischen Zusammenspiels mit der IT-Infrastruktur des Kunden können auch mehr als 2 Nacherfüllungsversuche angemessen und für den Kunden zumutbar sein. Bei nur unerheblichen Mängeln ist ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Bei Dauerschuldverhältnissen steht dem Kunden unter den gleichen Voraussetzungen an Stelle des Rücktrittsrechts ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages zu, soweit dem Kunden ein Festhalten am Vertrag aufgrund des Mangels nicht zugemutet werden kann. Für Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen aufgrund von Mängeln gilt § 12 dieser AGB.
  6. Erbringt TechniData Leistungen bei der Mängelsuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann TechniData hierfür eine Vergütung nach Aufwand gemäß ihrer jeweils gültigen Preisliste verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein vom Kunden ge­meldeter Mangel nicht nachweisbar oder TechniData nicht zuzuordnen ist. Der Vergütungsanspruch besteht nicht, sofern der Kunde nachweist, dass er das Nichtvorliegen eines Mangels nicht erkannt hat und ihn hieran auch kein Verschulden trifft. 
  7. Bei Mängeln von Drittprodukten wird TechniData nach eigener Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller bzw. Vorlieferanten im Namen des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Der Kunde verpflichtet sich, vom Hersteller oder Vorlieferanten vorgeschriebene Rücksendeprozesse (z.B. die Anforderung einer RMA-Nummer) einzuhalten. TechniData wird den Kunden auf diese Rücksendeprozesse hinweisen (z.B. auf ihrer Website). Gewährleistungsansprüche gegen TechniData bestehen bei Mängeln von Drittprodukten nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller bzw. Vorlieferanten erfolglos bleibt oder, z.B. aufgrund einer Insolvenz des Herstellers bzw. Vorlieferanten, aussichtslos ist. Während der Dauer der Inanspruchnahme des Herstellers bzw. Vorlieferanten ist die Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen TechniData gehemmt. Vom Hersteller eines Drittprodukts freiwillig eingeräumte selbständige Garantien begründen keine Ansprüche gegen TechniData; es obliegt allein dem Kunden, das Bestehen solcher Garantieansprüche zu prüfen und diese ggf. unmittelbar gegenüber dem Hersteller geltend zu machen und durchzusetzen. 

§ 11 Verletzung von Schutzrechten Dritter

  1. TechniData übernimmt die Gewähr dafür, dass die dem Kunden überlassenen Vertragsgegenstände frei von Schutzrechten Dritter sind, die den vertragsgemäßen Gebrauch verhindern oder beschränken, und stellt den Kunden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.
  2. Falls Dritte Ansprüche aus der Verletzung ihrer Schutzrechte gegen den Kunden geltend machen, wird der Kunde TechniData hierüber unverzüglich schriftlich und umfassend unterrichten. TechniData ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Macht TechniData von dieser Berechtigung Gebrauch, wird der Kunde TechniData in angemessenem Umfang unentgeltlich bei der Rechtsverteidigung unterstützen. Der Kunde wird von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht anerkennen. 
  3. Weisen die Vertragsgegenstände bei Gefahrübergang einen Rechtsmangel auf, verschafft TechniData dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an den Vertragsgegenständen. TechniData kann die betroffenen Vertragsgegenstände alternativ auch ganz oder teilweise gegen gleichwertige austauschen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist. Kann eine Verletzung fremder Schutzrechte und/ oder eine rechtliche Auseinandersetzung über entsprechende Drittansprüche dadurch vermieden oder beendet werden, dass der Kunde eine von TechniData zur Verfügung gestellte neue Softwareversion benutzt, so ist er zu deren Übernahme und Nutzung im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet, es sei denn der Austausch ist für ihn unzumutbar. 
  4. TechniData wird den Kunden im Rahmen der Haftungsgrenzen des § 12 von allen durch die Schutzrechtsverletzung entstandenen Schäden freistellen, soweit diese auf einem bei Gefahrübergang vorliegenden und von TechniData zu vertretenden Rechtsmangel beruhen. Im Übrigen gelten für die Ansprüche des Kunden aufgrund von Rechtsmängeln die Regelungen für Sachmängel in § 10 dieser AGB entsprechend.

§ 12 Haftung

  1. Werden dem Kunden Vertragsgegenstände im Rahmen eines Mietvertrages zur zeitlich begrenzten Nutzung überlassen, haftet TechniData für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel der Vertragsgegenstände entgegen § 536a BGB nur dann, wenn TechniData ein Verschulden trifft.
  2. Erbringt TechniData gegenüber dem Kunden Lieferungen oder Leistungen, ohne dass hierfür eine Vergütung anfällt, z.B. während einer unentgeltlichen Testphase, haftet TechniData insoweit nur für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen.
  3. Im Übrigen haftet TechniData für entstandene Schäden und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch wegen Unmöglichkeit oder aufgrund Verzugs mit einer Leistungspflicht sowie bei Mängeln und aus unerlaubter Handlung, nur in folgendem Umfang:
  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe und bei Übernahme einer Garantie in voller Höhe des durch die Garantie umfassten Schutzzwecks;
  • in Fällen einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, ohne die das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet wäre und auf deren Erfüllung der Kunde deshalb regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht), und zwar auf den Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens.
  1. Bei dem Verlust von Daten haftet TechniData in den Grenzen des vorstehenden Absatzes nur für solche von ihr schuldhaft verursachten Schäden, die auch bei ordnungsgemäßer, d.h. dem Stand der Technik entsprechender, und risikoadäquater Datensicherung durch den Kunden entstanden wären.
  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen von Techni­Data.
  3. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. 

§ 13 Verjährungsfrist 

  1. Die Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der Lieferungen und Leistungen sowie für alle Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, wenn ein Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, aufgrund dessen der Dritte Herausgabe der betroffenen Vertragsgegenstände verlangen kann. Die Verjährung beginnt gemäß den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und tritt – im Falle einer gesetzlichen Höchstfrist – spätestens mit Ablauf von fünf Jahren ab Entstehung des Anspruchs ein.
  2. Unberührt bleibt die gesetzliche Verjährung von Ansprüchen gegen TechniData aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen, im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, der Übernahme einer Garantie sowie bei Personenschäden und aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.

§ 14 Einräumung von Nutzungsrechten

  1. Für Standardsoftware und für Open Source Software, die TechniData dem Kunden überlässt und/oder an diesen lizenziert, gelten – sofern nicht anders vereinbart – vorrangig die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers bzw. die anwendbaren Open Source Lizenzbedingungen; hilfsweise und ergänzend gelten die Lizenzbedingungen dieses § 14. Auf entsprechende Anforderung stellt TechniData dem Kunden die Lizenzbedingungen zur Verfügung.
  2. Das Eigentum und die Urheber- und sonstigen Schutzrechte an allen Angebots- und Projektunterlagen, inklusive der in diesen enthaltenen Zeichnungen, Abbildungen und Modellen, sowie an allen Lieferungen und Leistungen, inklusive der durch TechniData erstellten oder für den Kunden angepassten Software sowie der sonstigen kundenindividuellen Arbeitsergebnisse (Planungs-, Entwurfs- und Konzeptunterlagen, Dokumentationen etc.), verbleiben im Verhältnis zum Kunden ausschließlich bei TechniData oder ihren Lizenzgebern.
  3. Mangels abweichender Vereinbarung erhält der Kunde an schutzfähigen Vertragsgegenständen, die TechniData dem Kunden überlässt, aufschiebend bedingt mit vollständiger Bezahlung der hierfür vereinbarten Vergütung das nicht-ausschließliche, zeitlich unbegrenzte und unwiderrufliche Recht, diese für die vereinbarten bzw. von beiden Parteien vorausgesetzten eigenen geschäftlichen Zwecke des Kunden zu nutzen und die hierfür notwendigen Vervielfältigungen vorzunehmen. Alle darüberhinausgehenden Rechte, insbesondere das Recht zur Verbreitung einschließlich der Vermietung, zur Bearbeitung und zur öffentlichen Zugänglichmachung der Vertragsgegenstände, verbleiben bei TechniData. Wird dem Kunden Software überlassen, beziehen sich die Nutzungsrechte ausschließlich auf eine Nutzung der Software im Objectcode. Ein Gebrauch von Software durch oder für Dritte (z.B. im Rahmen des Rechenzentrumsbetriebs oder eines Software as a Service-Modells) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von TechniData.
  4. Der Kunde darf notwendige Sicherungskopien der Vertragsgegenstände erstellen. Eine Sicherungskopie auf einem beweglichen Datenträger ist als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Der Kunde darf Urheberrechtsvermerke von TechniData und/oder ihrer Lizenzgeber nicht verändern oder entfernen.
  5. Überlässt TechniData dem Kunden eigene Software zur dauerhaften Nutzung im Wege eines Kaufvertrages, darf der Kunde diese einem Dritten nur unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Software überlassen. Die vorübergehende oder teilweise Überlassung an Dritte oder die Überlassung an mehrere Dritte sind untersagt. Die Weitergabe der Software bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von TechniData. TechniData wird ihre Zustimmung erteilen, wenn der Kunde eine schriftliche Erklärung des Dritten vorlegt, in der sich dieser unmittelbar gegenüber TechniData zur Einhaltung der für die Software geltenden Lizenzbedingungen verpflichtet, und wenn der Kunde gegenüber TechniData schriftlich versichert, dass er alle Software-Originalkopien dem Dritten überlassen und alle selbst erstellten Kopien unwiederbringlich gelöscht hat.

§ 15 Geheimhaltung 

  1. Die Parteien verpflichten sich, über sämtliche ihnen anvertrauten, zugänglich gemachten oder sonst bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei sowie über sonstige erkennbar vertrauliche betriebliche Tatsachen Stillschweigen zu bewahren, solche vertraulichen Informationen nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck zu nutzen und sie Dritten nicht zu offenbaren. Die Parteien werden nur solchen Mitarbeitern und Subunternehmern Zugang zu den vertraulichen Informationen verschaffen, die für die Zwecke der Vertragserfüllung Kenntnis von diesen haben müssen. Die Geheimhaltungspflicht gilt für einen Zeitraum von drei Jahren über die Beendigung des Vertrages hinaus. 
  2. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für vertrauliche Informationen, die dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder die allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass der Empfänger dies zu vertreten hat, oder die dem Empfänger von einem Dritten rechtmäßig und ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt werden oder die vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind.
  3. Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen zur Verfügung gestellten geschäftlichen Gegenstände und Unterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren und auf entsprechende Aufforderung der anderen Partei jederzeit auszuhändigen. Sie werden insbesondere dafür sorgen, dass unbefugte Dritte möglichst keine Einsicht nehmen können.
  4. Weitergehende gesetzliche Pflichten zur vertraulichen Behandlung von Geschäftsgeheimnissen aus dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) bleiben von den vorstehenden Bedingungen unberührt. 
  5. Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, wird TechniData die hiermit betrauten Mitarbeiter vor deren Einsatz schriftlich auf den vertraulichen Umgang mit den personenbezogenen Daten und auf die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verpflichten. TechniData ist berechtigt, personenbezogene Daten an vertragsgemäß eingesetzte Subunternehmer weiterzugeben, sofern dies zur Leistungserbringung erforderlich ist. TechniData wird die Subunternehmer dabei auf die Einhaltung der Vorschriften der DSGVO verpflichten. Verschafft der Kunde TechniData Zugriff auf personenbezogene Daten, wird er sicherstellen, dass die für die Übermittlung an und Verarbeitung durch TechniData einschlägigen gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
  6. Stimmt der Kunde einer Nennung als Referenzkunde zu, darf TechniData den Namen des Kunden sowie seine Unternehmenskennzeichen, Marken und Logos in gedruckten Publikationen und auf der Website von TechniData zu eigenen Werbezwecken nutzen und wiedergeben.

§ 16 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen

Bei Dauerschuldverhältnissen ohne festes Vertragsende kann, sofern nichts anderes vereinbart ist, jede Partei den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum (Kalender-)Quartalsende kündigen. Das Recht beider Parteien zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für TechniData insbesondere dann vor, wenn sich der Kunde mit einem nicht nur unerheblichen Teil der vereinbarten Vergütung länger als zwei Wochen in Verzug befindet. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 17 Schlussbestimmungen

  1. Eine Abtretung oder Übertragung von vertraglichen Rechten und Pflichten durch den Kunden an Dritte – einschließlich verbundener Unternehmen des Kunden – bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von TechniData. § 354a HGB bleibt unberührt.
  2. Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Übermittlung unterschriebener und eingescannter Dokumente per E-Mail genügt dem Schriftformerfordernis. Das Schriftformerfordernis kann selbst nur schriftlich aufgehoben werden. 
  3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist das für den Sitz von TechniData zuständige Gericht. TechniData hat das Recht, auch an jedem anderen national oder international zuständigen Gericht Klage zu erheben.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke aufweisen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung vereinbaren die Parteien eine solche wirksame Bestimmung, die dem am nächsten kommt, was sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wirtschaftlich gewollt haben.

 Stand: Januar 2024